Die Oberste Baubehörde in Bayern schreibt in der Begründung der Änderung unter anderem: "Die Abgrenzung zwischen „Veranstaltungen im Freien“ und „Versammlungsstätten im Freien“ hat zu Schwierigkeiten geführt. Typische Versammlungsstätten im Freien sind sog. Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien – also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von Szeneflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und Bühnen) aufgestellt, handelt es sich um Fliegende Bauten (...)".
RA Waetke, Hartmut H. Starke sowie Herr Öhlhorn haben diesbezüglich eine Stellungnahme zur Änderung verfasst. Diese ist auf der Webseite der Vabeg Eventsafety Deutschland GmbH und unter folgendem Link abrufbar.
www.vabeg.com/Stellungnahme_zur_Aenderung_der_VStaettV_Bayern_22.02.2013.pdf